E-Mail-Marketing hat sich heute in vielen vor allem auch kleinen und mittelgrossen Unternehmungen einen festen Platz im Marketing-Mix erobert. Zu Recht, weil die Möglichkeiten sehr umfassend sind und weil die Versandkosten gegenüber klassischen Mailings (Werbeschreiben) sehr günstig ausfallen.Der schweizerische Gesetzgeber hat 2007 konkretere rechtliche Grundlagen geschaffen, wonach sich die Werbetreibenden zu richten haben. Zu finden sind diese Regelungen zum einen im UWG (Gesetz über den unlauteren Wettbewerb), zum anderen im FMG (Fernmeldegesetz).Der Schweizer Gesetzgeber hat einen weniger rigorosen Weg gewählt, um Spam zu bekämpfen. Deutschland und die USA sind diesbezüglich sehr viel strikter vorgegangen. Was konkret in der Schweiz erlaubt ist, werden wir in den folgenden Punkten zusammenfassen. Bei Interesse kann der Artikel unter hier nachgelesen werden. A.) E-Mail-Marketing respektive E-Mail-Werbung an potenzielle Kunden ist erlaubt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Adressat hat vorgängig, d.h. vor dem eigentlichen Empfang einer elektronischen Werbenachricht, ausdrücklich seine Einwilligung zum Erhalt gegeben.
- Der Absender muss sich eindeutig zu erkennen geben.
- Dem Empfänger wird eine Möglichkeit geboten, künftig auf Werbesendungen dieses Senders zu verzichten. Die Abmeldemöglichkeit soll einfach und ohne weitere Kosten für den Empfänger ausgelöst werden können.
B.) E-Mail-Marketing respektive E-Mail-Werbung an die eigenen (bestehenden) Kunden ist unter den folgenden Voraussetzungen erlaubt
- Es muss ein Zusammenhang zwischen der seinerzeit bezogenen Leistung und der neu beworbenen Leistung bestehen.
- Es dürfen keine Drittleistungen beworben werden. Weiter gelten die Punkte b. und c. unter Punkt A.)
Die Einhaltung der obigen Punkte sind die minimalen Grundvoraussetzungen für die Direktwerbung in elektronischen Medien. Zuwiderhandlung kann empfindliche Bussen nach sich ziehen.Vom Spamming zum Permission-Marketing – die EinwilligungWelche Möglichkeiten stehen Unternehmungen zur Verfügung, um zu einer rechtlich einwandfreien Einverständniserklärung der Zielgruppen zu kommen?Eine Einwilligung kann sowohl on- wie offline gegeben werden. Offline sollte die Einverständniserklärung schriftlich und mit der Unterschrift des Adressaten vorliegen. Geläufiger und mit weniger Restanzen verbunden ist die Online-Einverständniserklärung. Rein technisch gesehen können wir drei Möglichkeiten zur Erteilung der Permission unterscheiden: Opt.-Out, Opt.-In und Double-Opt-In, wobei die Erstere eigentlich keine Permission, sondern eine Widerrufsmöglichkeit darstellt. Opt.-Out. stellt die Möglichkeit dar, sich von der Empfängerliste abzumelden. Das heisst, im Fall, dass es sich bei den Adressaten um bestehende Kunden handelt, die nach UWG nicht mehr explizit eine Einwilligung abgeben müssen, bedarf es einer Möglichkeit, womit sich die Adressaten abmelden können. Diese wird zum Beispiel mit dem Vermerk „Möchten Sie diese Informationen künftig nicht mehr erhalten, dann senden Sie ein E-Mail mit dem Vermerk ‚bitte löschen' an die Adresse info@yourdomain.ch" versehen. Zu beachten ist, dass die Abmeldung über das gleiche Medium und ohne Folgekosten für den Abonnenten erfolgen können muss. Opt.-In beschreibt die Variante, bei der sich der Interessent aktiv für den Erhalt der Informationen anmeldet, und zwar mit seiner E-Mail-Adresse, Handy-Nummer oder dergleichen. Dies passiert meist über die Webseite des Werbetreibenden. Beachten Sie dabei, dass die Hinterlegung der E-Mail-Adresse in diesem Fall noch nicht reicht, sondern dass der Interessent eine Option anwählen muss, zum Beispiel in Form eines Häkchens, mit der er explizit bestätigt, dass er mit dem Empfang einverstanden ist. Double-Opt.-In stellt die sicherste Variante dar. Die ersten Schritte erfolgen analog der Opt.-In-Variante. Um das Einverständnis später 100% abzusichern, bekommt der Adressat noch eine automatisch generierte E-Mail zugeschickt. In dieser E-Mail ist ein Link integriert, der vom Adressaten angeklickt werden muss. Mit dieser Variante wird sichergestellt, dass der Adressat, der sich zuvor auf der Seite des Werbetreibenden angemeldet hat, auch wirklich der Inhaber der E-Mail-Adresse ist. In der Schweiz sind nach der heutigen Auslegung des UWG und des FMG die Varianten Opt.-Out für bestehende Kunden und Opt.-In für Interessenten genügend. Dies kann sich in Zukunft ändern, je nachdem, wie die Gerichte die Artikel künftig auslegen. Mit der Double-Opt.-In-Variante sind Sie heute in jedem Fall abgesichert. Letztendlich muss der Werbetreibende an dieser Stelle entscheiden, welcher Variante – Opt.-In oder Double-Opt.-In – er den Vorzug gibt.
